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Eine Niederlassung im Ausland – braucht man das?

Egal ob Vertrieb, After-Sales oder Einkauf – beim Engagement im Ausland stellt sich schnell die Frage nach dem Sinn einer eigenen Niederlassung. Innerhalb der EU hat man es hier noch einigermaßen leicht, in einigen Drittländern dagegen können sich ungeahnte Herausforderungen ergeben. Die Frage sollte daher wohlüberlegt werden, denn in vielen Fällen kommt man auch ohne Niederlassung zurecht. Zunächst aber was für eine?

Tochterunternehmen sind die wohl üblichste Form eines Auslandsengagements. Dabei handelt es sich um rechtlich selbständige Unternehmen entweder in der Form einer Personen- oder einer Kapitalgesellschaft. Wobei erstere außerhalb der EU unter Umständen weder sinnvoll noch gar erlaubt sein können. Demgegenüber sind Betriebsstätten und/oder Repräsentanzen rechtlich unselbständige Elemente eines (Mutter-) Unternehmens. Nach den von der OECD festgelegten Kriterien sind Betriebsstätten als feste Geschäftseinrichtung definiert, durch die die Geschäftstätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird. Davon umfasst sind beispielsweise der Ort der Leitung, eine Zweigniederlassung oder eine Bau- oder Montageausführung, sofern letztere länger als 12 Monate dauert. Das bedeutet, dass auch ohne explizite Gründung einer Betriebsstätte deren Bestehen nach bestimmten Kriterien automatisch angenommen werden kann.

Die Gründung einer Betriebsstätte ist zwar in der Regel günstiger und schneller zu bewältigen, jedoch bestehen auch hier eigene Registrierungs- und Steuererklärungspflichten. Und jedenfalls innerhalb der EU ist die Gewinnabgrenzung zwischen Stammhaus und Betriebsstätte nunmehr unter Berücksichtigung des Fremdvergleichsgrundsatzes vorzunehmen. Für die Besteuerung von Betriebsstätte und Personengesellschaft gilt gleichermaßen, dass bei Vorliegen eines Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) grundsätzlich der Ort der Belegenheit zugrunde zu legen ist, also Steuern nur vor Ort erhoben werden. Die Höhe der Besteuerung einer ausländischen Tochterkapitalgesellschaft bemisst sich nach dem Körperschaftssteuersatz des Sitzstaates der Tochtergesellschaft, Gewinnausschüttungen unterliegen im dort regelmäßig der Quellenbesteuerung.

In steuerlicher Hinsicht ist also allemal sorgfältige Planung nötig. Das gilt insbesondere für ausländische Produktionsstätten, oftmals entscheiden die dortigen Steuersätze über ein entsprechendes Engagement. Außerdem die kurzen Wege zum Verbraucher und die Verfügbarkeit von Rohstoffen und Zulieferern. Unterschiede bei Löhnen und Gehältern dagegen werden eine immer geringere Rolle spielen. Denn die Produktion der Zukunft ist weitgehend automatisiert. Je nach Branche allerdings mag man sich trotz noch so guter Bedingungen für eine heimische Produktion entscheiden. Denn der Schutz geistigen Eigentums wird nicht überall gleichermaßen gewährleistet.

Braucht man aber eine eigene Niederlassung, wenn man etwa regelmäßig fremdfertigen lässt, Stichwort Sourcing? Oder für den Vertrieb im jeweiligen Ausland? Ersteres wohl vor allem, wenn man an der Produktentwicklung beteiligt ist (etwa Design) und/oder ein Lager vorhalten möchte. Letzteres eher nur, wenn man sich den jeweiligen Markt zutraut, die entsprechende Größe dafür besitzt und gleichzeitig keine Margen abgeben möchte. Sollte man dabei sein Geschäftsmodell und/oder seine Prozesse eins zu eins auf das jeweilige Ausland übertragen? Ein frommer Wunsch, der nur selten funktioniert. Und überhaupt, wie finde ich das geeignete Personal – sollen es in- oder ausländische Fachkräfte sein? Die Entscheidung für eine Niederlassung und den Umgang mit ihr ist also keinesfalls so leicht zu treffen, wie es scheinen mag.